Hinweise & allgemeine Informationen

Information zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II)

Mit dieser Information möchten wir Ihnen einen Überblick darüber geben, was die seit dem 14. September 2019 erfolgte Einführung der zweiten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) für Sie im Alltag bedeutet.

Allgemeine Informationen zu PSD II

Informationen für Entwickler von Drittdienstleistern (TPP)
Für die Entwicklung (TPP) wird sowohl das QWAC-Zertifikat vorausgesetzt als auch ein QSEAL Siegel benötigt. Diese können Sie bei den bekannten PSD II-Zulassungsstellen beantragen. In der nachstehenden Schnittstellenbeschreibung erhalten Sie sämtliche Informationen, die Sie zur Entwicklung und zum technischen Zugriff auf die XS2A-Schnittstelle benötigen.
Die BaFin erteilte am 24.11.2021 ( GZ: GIT 1-K 5330-118837-2019/001 2021/1885200) die Ausnahme von der Verpflichtung zur Einrichtung eines Notfallmechanismus, gemäß Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389. 

Access to Account – Schnittstellenbeschreibung

Die Access to Account Schnittstelle ist wie folgt erreichbar:

Testsystem: https://abnahme-xs2a-mmw.bs-ag.com/MSC
Produktivsystem: https://xs2a.online-banking.marcard.de/MSC

Zugriff exemplarisch für die Consent-URL:

Testsystem:  https://abnahme-xs2a-mmw.bs-ag.com/MSC/v1/consents
Produktivsystem:  https://xs2a.online-banking.marcard.de/MSC/v1/consents

Key Performance Indicator: KPI

Die Zugangsdaten für das Testsystem erhalten Sie gerne auf Anfrage: PSD2 / Access to Account

  • National Tel. +49 1802 354 724 (6 Cent/Anruf, aus dem Mobilfunknetz zzgl. Ihrer Mobilfunkgebühren)
  • International Tel. +49 201 3101 1827 (im Ausland gelten die Preise Ihres Telefonanbieters)

Oder wenden Sie sich gern an unseren Kundenservice: kundenservice@marcard.de

 

Handelsplatz Reporting Top 5 nach MIFID II

Nebst der jährlichen Überprüfung der Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten ermittelt und publiziert Marcard, Stein & Co einen Report über die fünf Handelsplätze, welche ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind. Dieser Report wird hier im Rahmen der regulatorischen Anforderungen turnusgemäß veröffentlicht und bezieht sich auf die ausgeführten Kundenaufträge des Vorjahres. Der Report unterscheidet sich ferner nach Kundengruppe sowie Vermögensklassen.

>> Aktuelle Reports

Anlagekunden
(non professional)

 

Professionelle Kunden
(professional)

Handelsplatz Reporting Top 5 (pdf)  

Handelsplatz Reporting Top 5 (pdf)

Handelsplatz Reporting Top 5  (csv)   Handelsplatz Reporting Top 5 (csv)
Handelsplatz Reporting Top 5 Intermediär (pdf)   Handelsplatz Reporting Top 5 Intermediär (pdf)
Handelsplatz Reporting Top 5 für Intermediär (csv)   Handelsplatz Reporting Top 5 Intermediär (csv)

 

>> Historisches Handelsplatz Reporting Top 5

Anlagekunden
(non professional)

 

Professionelle Kunden
(professional)

2022 (pdf)

2022 (csv)

2022 Intermediär (pdf)

2022 Intermediär (csv)

 

2022 (pdf)

2022 (csv)

2022 Intermediär (pdf)

2022 Intermediär (csv)

2021 (pdf)

2021 (csv)

2021 Intermediär (pdf)

2021 Intermediär (csv)

 

2021 (pdf)

2021 (csv)

2021 Intermediär (pdf)

2021 Intermediär (csv)

2020 (pdf)

2020 (csv)

2020 Intermediär (pdf)

2020 Intermediär (csv)

 

2020 (pdf)

2020 (csv)

2020 Intermediär (pdf)

2020 Intermediär (csv)

 

Qualitätsbericht

Das nachfolgende Dokument enthält je nach Kategorie von Finanzinstrumenten eine Zusammenfassung der Auswertungen und Schlussfolgerungen aus der Überwachung der erreichten Ausführungsqualität für die relevanten Ausführungsplätze, an denen im Jahr 2019 Kundenaufträge ausgeführt wurden. 

Download Bericht

Ausführungsgrundsätze
Hier finden Sie unsere Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten.

Download Ausführungsgrundsätze

 

Gläubigerbeteiligung (Bail-in)

Anleger, die bail-in-fähige Forderungen oder Schuldtitel erworben haben, können nach Bestimmungen der BRRD (europäische Bankenabwicklungsrichtlinie) zur Haftung herangezogen werden, wenn das rückzahlungsverpflichtete Institut saniert oder abgewickelt werden muss. Wann Anleger betroffen sind und wie eine Abwicklung erfolgt, erfahren Sie hier:

Weitere Informationen 

 

Überarbeitung der Aktionärsrechterichtlinie – ARUG II

Aktionäre sollen besser identifizierbar sein

Um die Kommunikation und insbesondere den Informationsaustausch zwischen Publikumsgesellschaften und ihren Anteilseignern zu verbessern, erhalten börsennotierte Gesellschaften künftig das Recht auf Identifikation ihrer Aktionäre ("Know your Shareholder").
Als Bank sind wir daher ab dem 3. September 2020 gesetzlich verpflichtet, bei Identifizierungsverlangen von Aktiengesellschaften die Daten der Depotinhaber an die Gesellschaft herauszugeben.
Geregelt ist dieser Informationsanspruch, der aus der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) herrührt, im Aktiengesetz:

"§ 67d AktG Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
(1) Die börsennotierte Gesellschaft kann von einem Intermediär, der Aktien der Gesellschaft verwahrt, Informationen über die Identität der Aktionäre und über den nächsten Intermediär verlangen. Format und Inhalt dieses Verlangen richten sich nach der Durchführungsvereinbarung (EU) 2108/1212."

Aktiengesellschaften können diesen Informationsanspruch auf Identifizierung der Aktionäre gegenüber jedem Kreditinstitut in der Verwahrkette, welches Aktien der Gesellschaft verwahrt, geltend machen. Es steht sowohl Inhaber- als auch Namenaktiengesellschaften zu.

 

Information zu neuen Instrumenten zur Steuerung der Liquidität bei Investmentfonds

(Liquiditätsmanagementtools)

Aufgrund einer Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) haben Kapitalverwaltungsgesellschaften die Möglichkeit, neue Instrumente zur Steuerung der Liquidität von Investmentfonds einzusetzen.
In besonders volatilen Börsenphasen sollen die Anleger durch den Einsatz dieser Instrumente besser geschützt und die systemischen Risiken des Kapitalmarktes reduziert werden. Investmentfonds sollen damit gezielter auf verstärkte Ausgabe- oder Rückgabeverlangen oder besondere Marktbedingungen reagieren können. Kapitalverwaltungsgesellschaften können zukünftig entscheiden, ob sie zur Sicherung der Liquidität Rückgabefristen, Rücknahmebeschränkungen oder „Swing Pricing“ einsetzen. Diese Instrumente können sowohl für neu aufzulegende als auch für bestehende Fonds eingesetzt werden.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Instrumente:

a) Rückgabefrist
Die Anlagebedingungen eines Fonds können vorsehen, dass die Rückgabe von Anteilen, die unwiderruflich zu erklären ist, erst nach Ablauf einer Rückgabefrist erfolgt. Diese Rückgabefrist darf längstens einen Monat betragen. Bei Spezial-AIF (Alternative Investmentfonds, z.B. Immobilienfonds) kann eine längere Rückgabefrist vorgesehen werden.
Infolgedessen müssen Anleger berücksichtigen, dass sie bei einer Rückgabe ihrer Fondsanteile den Gegenwert nicht unverzüglich erhalten. Zusätzlich tragen die Anleger das Risiko von Wertschwankungen, d.h. die Rückgabe erfolgt möglicherweise zu einem Anteilswert, der deutlich geringer ist als zum Zeitpunkt, als der Anleger seine Rückgabeerklärung abgegeben hat. Denn maßgeblich für die Bemessung des Anteilswerts ist der Wert der Fondsanteile zu dem Zeitpunkt, an dem die Rückgabe tatsächlich erfolgt.

b) Rücknahmebeschränkung
Die Anlagebedingungen eines Fonds können vorsehen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen beschränken kann, wenn Rückgabeverlangen der Anleger einen bestimmten Schwellenwert übersteigen. Eine derartige Beschränkung der Rücknahme darf längstens für 15 Arbeitstage gelten. Die Rücknahme von Anteilen darf beschränkt werden, wenn die Vermögensgegenstände des Fonds bei Erfüllung der Rückgabeverlangen nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger angemessen liquidiert werden können. Über eine Beschränkung der Rücknahme von Anteilen sowie deren Aufhebung hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Internetseite zu informieren.
Insofern müssen Anleger berücksichtigen, dass die Rücknahme ihrer Anteile am Fonds möglicherweise nicht zum gewünschten Termin oder nur teilweise erfolgt. Überdies haben sie das Risiko zu tragen, dass die Rücknahme möglicherweise nur zu einem Anteilswert erfolgt, der – unter Umständen deutlich – unterhalb desjenigen Wertes liegt, den die Anteile zu dem Zeitpunkt aufwiesen, als der Anleger seine Rückgabeerklärung abgegeben hat.
Einzelheiten zu den jeweiligen Modalitäten der Rücknahmebeschränkungen enthält der Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds.

c) Möglichkeit des Swing Pricings
Die Anlagebedingungen eines Fonds können ein sogenanntes Swing Pricing vorsehen. Beim Swing Pricing kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Transaktionskosten, die durch Rückgabe- oder Ausgabeverlangen entstehen, bei der Berechnung des Ausgabe- oder Rücknahmepreises berücksichtigen, so dass der Ausgabepreis um die Transaktionskosten erhöht wird bzw. der Rücknahmepreis entsprechend vermindert wird. Dadurch werden die gegenwärtig oder zukünftig investierten Fondsanleger nicht mit den Transaktionskosten belastet, sondern die Kosten verursachergerecht verteilt.
Geben Anleger Anteile zurück, werden beim Swing Pricing die Transaktionskosten vom Nettoinventarwert abgezogen und die Anteile zu einem geringeren Rücknahmepreis abgerechnet. Wenn Anleger Anteile erwerben wollen, werden die Transaktionskosten zum Nettoinventarwert addiert, so dass der Ausgabepreis etwas höher liegt als ohne Swing Pricing. 
Die Anlagebedingungen eines Fonds können ein vollständiges oder teilweises Swing Pricing vorsehen. Um ein vollständiges Swing Pricing handelt es sich, wenn diese Methode bei der Rücknahme und Ausgabe von Anteilen stets angewandt wird. Bei einem teilweisen Swing Pricing wird das Swing Pricing erst bei Überschreiten eines in den Anlagebedingungen festgelegten Schwellenwertes berücksichtigt.
Die Anlagebedingungen können auch Vorgaben enthalten, um wieviel Prozent der Nettoinventarwert durch ein Swing-Pricing maximal erhöht oder verringert werden kann.

d) Liquiditätsmanagementtools ausländischer Fonds
Auch ausländische Fonds können diese oder ähnliche Liquiditätsmanagementtools einsetzen. Einzelheiten hierzu enthalten die Verkaufsprospekte der Fonds.

 

Information über das Verfahren zur Beschwerdebearbeitung

1. Wie ist eine Beschwerde einzureichen?
Eine Beschwerde können Sie persönlich, telefonisch, per E-Mail, Telefax oder auch per Brief über die allgemeinen Kontaktdaten der Bank einreichen:

MARCARD, STEIN & CO AG
Ballindamm 36
20095 Hamburg
Tel. +49 40 320 99-0, Fax +49 40 320 99-200

marcard@marcard.de www.marcard.de

Um eine zeitnahe Prüfung und Beantwortung Ihrer Beschwerde sicherzustellen, sollten Sie den zugrundeliegenden Sachverhalt (u.a. Konto, Produkt oder Leistung, auf die sich Ihre Beschwerde bezieht) und Ihr Anliegen möglichst konkret schildern. Ferner sollten Sie uns für etwaige Rückfragen Ihre aktuellen Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse) mitteilen, sofern uns diese nicht bereits vorliegen.

2. Wie läuft das Beschwerdeverfahren ab? 
Ihre Beschwerde werden wir zeitnah bearbeiten und unvoreingenommen prüfen. Soweit erforderlich, werden wir alle relevanten Beweismittel und Informationen zusammentragen und prüfen. Ihre Beschwerde werden wir in der Regel innerhalb von etwa 15 Arbeitstagen nach Eingang Ihrer Beschwerde beantworten.
Können wir ausnahmsweise innerhalb der vorgenannten Fristen Ihre Beschwerde nicht beantworten, werden wir Sie hierüber, über die Gründe der Verzögerung und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer informieren. Eine Beschwerde in Bezug auf Ihre vorgenannten Rechte und Pflichten als Zahlungsdienstnutzer oder Artikel 248 EGBGB werden wir nicht später als 35 Arbeitstage nach Eingang der Beschwerde abschließend beantworten.

3. Wie endet das Beschwerdeverfahren?
Sie erhalten von uns eine Antwort, in der wir Ihnen das Ergebnis unserer Prüfung mitteilen. Können wir Ihrem Anliegen nicht vollständig nachkommen, erläutern wir Ihnen unseren Standpunkt.

 4. Beschwerdemöglichkeiten bei Dritten
Stellt Sie unsere Antwort nicht zufrieden, haben Sie immer die Möglichkeit, Ihre Beschwerde aufrechtzuerhalten und sich an eine andere Stelle zu wenden. 

Ombudsmann der privaten Banken:
Die Bank nimmt am außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist.
Die Beschwerde ist in Textform (zum Beispiel mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle Geschäftsstelle des Ombudsmann der privaten Banken beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, Fax: +49 30 1663-3169, E-Mail: ombudsmann@bdb.de, zu richten.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Für Kunden besteht die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) oder wegen der Kündigung eines Basiskontovertrages zu beschweren. Ferner kann ein Kunde wegen der Ablehnung seines Antrages auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach § 48 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) bei der BaFin die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens beantragen.

Europäische Online-Streitbeilegungsplattform:
Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.

Ferner besteht auch die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage einzureichen.

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