Veröffentlichungen über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor Veröffentlichungen über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
Veröffentlichungen über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

Veröffentlichungen über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor gem. Art. 3, Art. 4 Abs. 1a, 5 Lit. A und Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 (im Folgenden die „Verordnung“)


(Stand: 21.08.2023; Erstveröffentlichung 10.10.2022)

  1. Informationen zu Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen und Erklärung über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gem. Art. 3 (1) und Art. 4 (3) der Verordnung

  2. Der Nachhaltigkeitsmethodik von Marcard, Stein & Co (im Folgenden „MSC“) liegt ein transparenter, mehrstufiger Prozess zugrunde, bei dem sowohl Ausschlusskriterien als auch Mindestanforderungen für Unternehmen und Staaten definiert sind. Die zugrundeliegenden Daten beziehen wir von MSCI ESG-Research, einem der global führenden Anbieter von Nachhaltigkeitsanalysen sowie global anerkannten Indizes und Indikatoren. Wir sind überzeugt, dass der Einsatz unserer Nachhaltigkeitsmethodik ein weiterer Baustein ist, mit dem wir unserer Verantwortung gegenüber unseren Kunden und der Gesellschaft noch besser gerecht werden können.

    Unsere Mindeststandards
    Die Mindeststandards sind Grundlage für die Vermögensverwaltung. Hierbei werden über einen quantitativen Screeningprozess Unternehmen aus dem investierbaren Anlageuniversum ausgeschlossen, die den von uns gesetzten Mindestanforderungen in ökologischer, sozialer und ethischer Hinsicht nicht genügen. Hierunter fallen Aktien und Anleihen von Unternehmen, die im Bereich der kontroversen Waffen bzw. Nuklearwaffen tätig sind oder die starke unternehmerische Kontroversen („Red Flag“ im Sinne der MSCI Methodik / Verletzung des UN Global Compact) aufweisen. Darunter versteht man ein schweres Fehlverhalten in den Bereichen Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, der Menschenrechte und der Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Zudem erfolgt ein Ausschluss von Unternehmen, die im Bereich des Thermalkohleabbaus bzw. der Energieerzeugung aus Thermalkohle bestimmte Umsatzschwellen überschreiten. Wir legen hiermit im Hinblick auf die Bewertung von Umweltschäden ein besonderes Augenmerk auf die Verringerung des CO2-Fußabdrucks unserer Investitionen.

    Mit Ausnahme der Ergebnisse aus dem Bereich „kontroverse Waffen“, die sofort zu einem direkten Ausschluss aus dem Investitionsuniversum führen, wird das quantitative Ergebnis in der daran anknüpfenden qualitativen Betrachtung durch ein ESG-Gremium der Warburg Gruppe bewertet, das in seiner Besetzung die Expertise des Portfoliomanagements verschiedener Gruppenunternehmen vereint und in dem MSC durch seinen Chief Investment Officer vertreten ist. Dabei können weitere Erkenntnisse (wie z.B. aus direkten Unternehmensgesprächen) zu den Unternehmen hinzugezogen werden. Auf diese Weise werden sämtliche Ausschlüsse kontinuierlich überprüft und ggf. angepasst. Um fundierte Einschätzungen zum Schweregrad von Kontroversen zu treffen, wird der aktive Dialog mit ausgewählten Unternehmen gesucht.

  3. Informationen zu unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei unseren Anlageberatungstätigkeiten gem. Art. 3 (2) der Verordnung

    Im Rahmen der Anlageberatung erfolgt das Angebot und die Empfehlung geeigneter und – sofern dies gewünscht ist – auch nachhaltiger Finanzinstrumente sowie die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Anlageberatung.

    Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlageberatung erfolgt in erster Linie über die Auswahl der Finanzinstrumente, die wir unseren Kundinnen und Kunden als für sie geeignet empfehlen. Dabei sind die unter I. beschriebenen Mindeststandards Grundlage für die Anlageberatung und schließen Produkte aus dem investierbaren Anlageuniversum aus, die den von uns gesetzten Mindestanforderungen in ökologischer, sozialer und ethischer Hinsicht nicht genügen. Dies soll das Risiko reduzieren, dass ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen bzw. deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnte.

    Die Ausschlüsse umfassen Aktien und Anleihen von Unternehmen, die im Bereich der kontroversen Waffen bzw. Nuklearwaffen tätig sind oder die starke unternehmerische Kontroversen aufweisen. Darunter versteht man ein schweres Fehlverhalten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Zudem erfolgt ein Ausschluss von Unternehmen, die im Bereich des Thermalkohleabbaus bzw. der Energieerzeugung aus Thermalkohle tätig sind. Wir legen hiermit im Hinblick auf die Bewertung von Umweltschäden ein besonderes Augenmerk auf die Verringerung des CO2-Fußabdrucks unserer Investitionen. Verstößt ein Unternehmen gegen akzeptierte Übereinkommen wie etwa den UN Global Compact, wird dieses Unternehmen ebenfalls nicht zur Investition empfohlen.

  4. Informationen über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei unserer Anlageberatung in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten der Finanzprodukte, die Gegenstand ihrer Beratung sind gem. Art. 4 (5) lit. a) der Verordnung

    Die Nachhaltigkeits-Performance eines Landes oder eines Unternehmens wird anhand des MSCI ESG-Ratings betrachtet. Dieses aggregiert ökologische, soziale und ethische Aspekte gemeinsam zu einem Rating auf einer Skala von AAA bis CCC.

    Über die Ausprägungen der jeweiligen Nachhaltigkeitsaspekte sowie den damit verbundenen Nachhaltigkeitsrisiken wird der Investor informiert. Dies erfolgt umfassend im Beratungsgespräch durch den Berater sowie – sofern vorhanden – den Andruck der jeweiligen Ausprägungen auf produktspezifischen Informationsblättern (Marketingmitteilungen).

  5. Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens gem. Art. 4, Verordnung (EU) 2019/2088


    MSC beachtet nachhaltige Mindeststandards im Rahmen des gesamten Investmentprozesses. Sowohl in der Anlageberatung als auch in der Finanzportfolioverwaltung werden auf dieser Basis Unternehmen bzw. Staaten aus dem investierbaren Anlageuniversum ausgeschlossen, die den von uns gesetzten Mindestanforderungen in ökologischer, sozialer und ethischer Hinsicht nicht genügen. Hierdurch werden Nachhaltigkeitsrisiken bei Investmententscheidungen reduziert.

    Mit Hilfe dieses Mindeststandards werden Nachhaltigkeitsrisiken, die durch Investments in Unternehmen, die erhebliche negative externe Effekte durch ökologische und/oder soziale Risikofaktoren mit sich bringen und damit die generellen Risikoparameter eines Wertpapierinvestments wie z. B. Marktpreis- oder Adressenausfallrisiken erhöhen, für unsere Kundenportfolien und Vermögensverwaltungsmandate reduziert.

    Mit diesem Konzept werden bereits einzelne sogenannte Principal Adverse Impact Indikatoren (PAIs) in den Anlageentscheidungen von MSC berücksichtigt, die regulatorisch in der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2022/1288 DER KOMMISSION zur Ergänzung der VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 (EU-Offenlegungsverordnung) konkret geregelt sind.

    Unter PAIs („wichtigste nachteilige Auswirkungen“) sind die bedeutendsten Auswirkungen von Investitionsentscheidungen zu verstehen, die negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren (d.h. in den Bereichen Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung) haben.

    MSC hat sich dazu entschlossen, auf Unternehmensebene bestimmte PAIs zu berücksichtigen. Mit dem Konzept der globalen Mindeststandards werden die nachfolgend aufgeführten PAIs in der Anlageberatung sowie bei allen Anlageentscheidungen der Finanzportfolioverwaltung / Warburg Navigator berücksichtigt:
    4.   Investitionen im Bereich der fossilen Brennstoffe: Umsetzung durch Ausschlusskriterien
    10. Schwere Verstöße gegen den UN Global Compact: Umsetzung durch Ausschlusskriterien
    14. Investitionen in kontroverse Waffen: Umsetzung durch Ausschlusskriterien

    Neben den PAIs, die über die vorgenannten Ausschlusskriterien fest berücksichtigt werden, werden im Rahmen des Investmentprozesses weitere PAIs berücksichtigt. Eine unterschiedliche Bewertung der einzelnen PAIs im Vergleich zu weiteren Bewertungskriterien des Investmentprozesses wird nicht zwangsläufig vorgenommen.

    Die auf Gesellschaftsebene infolge der globalen Mindeststandards berücksichtigten PAIs werden monatlich überprüft. Im Nachgang der Überprüfung kommt es zu einer Aktualisierung der Ausschlussliste, die für die Dienstleistung der Anlageberatung und der Finanzportfolioverwaltung bereitgestellt wird und für Anlageberatungen sowie Anlageentscheidungen in der Finanzportfolioverwaltung maßgeblich sind.

  6. Angabe zur Vergütungspolitik und die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken gem. Art. 5 (1) der Verordnung


    Unsere Vergütungspolitik steht mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken, insbesondere der Vermeidung von Anreizen für Fehlverhalten, im Einklang. Wir stellen im Rahmen unserer Vergütungspolitik sicher, dass die Leistung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet wird, die mit unserer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kundinnen und Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere werden durch die Vergütung keine Anreize gesetzt, ein Finanzinstrument zu empfehlen, das den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden weniger entspricht. Unsere Vergütungsstruktur richtet sich nach Tarifvertrag bzw. individuellen arbeitsvertraglichen Regelungen und unseren Vergütungsgrundsätzen. Sie begünstigt keine übermäßige Risikobereitschaft in Bezug auf den Vertrieb von Finanzinstrumenten mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken.

  7. Mitwirkungspolitik gem. Artikel 3g der Richtlinie 2007/36/EG Art. 4 (2), Verordnung (EU) 2019/2088


    Die Wahrnehmung von Stimmrechten auf Hauptversammlungen im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr.1 AktG wird nicht durch MSC vorgenommen. Diese erfolgt sowohl in der Anlageberatung als auch in der Finanzportfolioverwaltung in der Regel durch die Kundinnen und Kunden von MSC. MSC überwacht nicht die Ausübung der Stimmrechte durch ihre Kundinnen und Kunden. Bei Investmentfonds, die von MSC beraten werden, obliegt die Ausübung der Stimmrechte den jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaften. MSC gibt hierzu weder Weisungen an die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft noch überwacht MSC die Ausübung der Stimmrechte.

    MSC verfolgt keine Mitwirkungspolitik gem. Artikel 3g der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Hintergrund ist die Abwägung zwischen Aufwand und Nutzen. Eine Stimmrechtsausübung ist mit einem hohen Aufwand verbunden, insbesondere bei ausländischen Aktiengesellschaften und steht daher nicht immer im Interesse unserer Kundinnen und Kunden. Insbesondere wird aufgrund des geringen Anteils an einer Aktiengesellschaft das Abstimmungsergebnis auf einer Hauptversammlung kaum signifikant beeinflusst.

  8. Übersicht über die Änderungen gem. Art. 12, Verordnung (EU) 2019/2088

    Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2088 sind Informationen gemäß Artikel 3,5 oder 10, Verordnung (EU) 2019/2088 regelmäßig zu überprüfen und Änderungen zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Entsprechende Änderungen sind für MSC in der u.a. Tabelle aufgeführt.

    Veröffentlichung

    Änderungen

    23.08.2023

    Löschung des Abschnitts zu fokussierten Nachhaltigkeitsstrategien unter Gliederungspunkt I. Informationen zu Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen und Erklärung über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gem. Art. 3 (1) und Art. 4 (3) der Verordnung

    23.05.2023

    Integration des Abschnitts über die Mitwirkungspolitik gem. Artikel 3g der Richtlinie 2007/36/EG Artikel 4 (2), Verordnung (EU) 2019/2088

    23.05.2023

    Integration des Abschnitts über die Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens gem. Artikel 4, Verordnung (EU) 2019/2088

     

    Stand 21.08.2023

    Erstveröffentlichung 10.10.2022

MARCARD, STEIN & CO AG Ballindamm 36
20095
Hamburg